Die gesetzliche Betreuung umfasst vielfältige Aufgaben, die die Unterstützung und Pflege von Menschen in schwierigen Lebenslagen betreffen. Ein wichtiger Bestandteil dieser Betreuung ist die Organisation von Pflegeleistungen, die häufig die Einschätzung des Pflegegrades durch medizinische Sachverständige erfordert. Dabei ist es von großer Bedeutung, dass nicht nur körperliche, sondern auch psychische Beeinträchtigungen bei der Beurteilung berücksichtigt werden. Dieser Beitrag erläutert die gesetzlichen Grundlagen und gibt Hinweise auf das Leistungsdreieck in der Pflegewirtschaft sowie die Aufgaben des gesetzlichen Betreuers.

Gesetzliche Grundlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Betreuungsordnungsgesetz (BtOG)

§ 1896 BGB – Anordnung der Betreuung: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Betreuung. Ein Betreuer wird bestellt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann.

§ 1901 BGB – Pflichten des Betreuers: Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Dies schließt die Organisation notwendiger Pflegeleistungen ein.

Sozialgesetzbuch (SGB)

§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe bedarf. Dies schließt sowohl körperliche als auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen ein.§ 15 SGB XI – Pflegegrade: Der Pflegegrad wird anhand des Umfangs der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ermittelt. Es gibt fünf Pflegegrade, die verschiedene Leistungsansprüche begründen.

Pflegegrad-Einschätzung und Anspruchsberechtigung
Die Einschätzung des Pflegegrades erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere unabhängige Gutachter. Hierbei werden verschiedene Kriterien berücksichtigt, um den Grad der Selbstständigkeit und die erforderliche Unterstützung zu bestimmen. Wichtig ist, dass nicht nur körperliche, sondern auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen zur Anspruchsberechtigung auf Pflegeleistungen führen.

Leistungsdreieck in der Sozial- und Gesundheits- und Pflegewirtschaft
Das Leistungsdreieck beschreibt die Beziehungen und Interaktionen zwischen den drei Hauptakteuren im Pflegebereich: den Pflegebedürftigen (Leistungsempfangende), den Leistungserbringern (Pflegedienste, Pflegeheime) und den Kostenträgern (Pflegekassen, Sozialhilfeträger).

Pflegebedürftige: Sie sind die Empfänger der Pflegeleistungen und haben Anspruch auf Unterstützung und Pflege aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Leistungserbringer: Diese erbringen die notwendigen Pflegeleistungen. Sie sind entweder ambulante Pflegedienste, die die Pflege zu Hause durchführen, oder stationäre Einrichtungen wie Pflegeheime.

Kostenträger: Die Pflegekassen finanzieren die Pflegeleistungen, basierend auf dem festgestellten Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Sie stellen sicher, dass die erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, um die Pflege zu gewährleisten.

Aufgaben des gesetzlichen Betreuers
Ein gesetzlicher Betreuer hat zahlreiche Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation von Pflegeleistungen:

Beantragung des Pflegegrades: Der Betreuer muss sicherstellen, dass der Pflegegrad des Betreuten korrekt eingeschätzt wird. Dies erfordert die Beantragung einer Begutachtung durch den MDK oder eine andere zuständige Stelle.

Kommunikation mit den Kostenträgern: Der Betreuer fungiert als Ansprechpartner für die Pflegekassen und stellt sicher, dass alle erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen, um die Pflegeleistungen zu bewilligen.

Auswahl und Überwachung der Pflegeleistungen: Der Betreuer wählt geeignete Pflegedienste oder Pflegeeinrichtungen aus und überwacht die erbrachten Leistungen. Er stellt sicher, dass die Pflegebedürftigen die bestmögliche Unterstützung erhalten.

Berücksichtigung psychischer Beeinträchtigungen: Der Betreuer muss sicherstellen, dass auch psychische und kognitive Beeinträchtigungen bei der Pflege berücksichtigt werden. Dies kann bedeuten, spezielle psychologische Unterstützung oder Therapien zu organisieren.

Finanzielle Verwaltung: Der Betreuer verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Betreuten, einschließlich der Pflegekosten. Er sorgt dafür, dass die finanziellen Mittel sinnvoll eingesetzt und korrekt abgerechnet werden.

Fazit
Die Organisation von Pflegeleistungen im Rahmen der gesetzlichen Betreuung erfordert ein tiefes Verständnis der gesetzlichen Grundlagen und eine sorgfältige Planung und Durchführung. Betreuer müssen sicherstellen, dass sowohl körperliche als auch psychische Beeinträchtigungen bei der Pflegegrad-Einschätzung berücksichtigt werden und die bestmögliche Unterstützung für den Betreuten gewährleistet ist. Durch die Berücksichtigung des Leistungsdreiecks und die enge Zusammenarbeit mit Kostenträgern und Leistungserbringern können Betreuer dazu beitragen, die Lebensqualität der betreuten Personen erheblich zu verbessern.