Das deutsche Betreuungsrecht hat eine lange Geschichte, die von der römischen Zeit über das preußische Landrecht bis hin zum heutigen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) reicht. Ursprünglich war es von einem Spannungsverhältnis zwischen Fürsorge und Entrechtung geprägt, das sich heute in den Begriffen Hilfe und Kontrolle widerspiegelt.¹

Bereits 450 v. Chr. wurden im Zwölftafelgesetz des römischen Reichs die Begriffe Vormundschaft (tutela) und Pflegschaft (cura) eingeführt. Diese Unterscheidung blieb bis 1991 im BGB erhalten, allerdings mit abweichenden inhaltlichen Bedeutungen. Im römischen Recht richtete sich die Vormundschaft hauptsächlich an Kinder ohne Schutzgewalt, während die Pflegschaft, ähnlich der heutigen gesetzlichen Betreuung, sich an rechtlich selbstständige, aber hilfsbedürftige Personen richtete.

Im 19. Jahrhundert führte der Code Civil eine Geschäftsunfähigkeit als Voraussetzung für die Vormundschaft ein, was später vom BGB übernommen wurde. Während eine Entmündigung früher eine wesentliche Voraussetzung war, ist dies heute nicht mehr der Fall. Eine Betreuung bedeutet weder Entmündigung noch setzt sie Geschäftsunfähigkeit voraus. 

Die Psychiatrie-Enquete von 1975 brachte erstmals das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer Reform im Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht. Dies führte 1992 zur Einführung des Betreuungsgesetzes, das den Schwerpunkt auf die Selbstbestimmung und individuelle Betreuung legte. Betreuungen werden nun befristet ausgesprochen und regelmäßig überprüft, um die Notwendigkeit zu gewährleisten.

Im heutigen Betreuungsrecht liegt der Fokus auf dem Erforderlichkeitsprinzip, der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und dem Handeln nach dem Wohl und den Wünschen der Betreuten. Der Begriff "Betreuung" deutet auf Unterstützung und Begleitung hin, anstatt auf reine Vertretung. Trotz dieser Fortschritte fordert der Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) weitere Änderungen, um die Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stärker im Betreuungsrecht zu verankern und den Fokus auf die Unterstützung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Betreuten zu legen.

Zusammengefasst hat sich das Betreuungsrecht von einer stark kontrollierenden Institution zu einem System entwickelt, das die Selbstbestimmung und das Wohl der Betreuten in den Vordergrund stellt. Die Soziale Arbeit spielt hierbei eine wichtige Rolle, indem sie als Brücke zwischen Staat, Klienten und Gesellschaft fungiert und die gesellschaftliche Akzeptanz und Integration der Betreuten fördert.

¹ Vgl. Preger, P (2023). Soziale Arbeit und die unterstützte Entscheidungsfindung in der gesetzlichen Betreuung. Auf: https://kidoks.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/4323/file/BAPreger23.pdf [05.06.2024].