Einleitung
Das Betreuungsrecht in Deutschland ist ein komplexes Feld, das sicherstellen soll, dass Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, die notwendige Unterstützung erhalten. Ein zentrales Element dieses Rechts ist der Umfang der Betreuung, der genau definiert, welche Aufgaben ein Betreuer übernehmen darf und muss.
Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 1815 BGB (ehemals § 1896 BGB) definiert der Gesetzgeber den Umfang der Betreuung präzise. Dabei besteht der Aufgabenkreis eines Betreuers aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen, die vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen sind. Ein Aufgabenbereich darf nur dann angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
Aufgabenbereiche
Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann verschiedene Aufgabenbereiche umfassen, die im Detail von den Gerichten festgelegt werden. Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind:
1. Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten.
2. Eine freiheitsentziehende Maßnahme, unabhängig vom Aufenthaltsort des Betreuten.
3. Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland.
4. Die Bestimmung des Umgangs des Betreuten.
5. Die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation.
6. Die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.
Erforderlichkeitsgrundsatz
Ein zentrales Prinzip im Betreuungsrecht ist der Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass ein Aufgabenbereich nur dann angeordnet werden darf, wenn die rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer notwendig ist. Dabei ist nicht nur die Bestellung eines Betreuers, sondern auch der Umfang der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auf ihre Erforderlichkeit zu prüfen. Der Betreuer darf nur solche Angelegenheiten übernehmen, die der Betreute selbst nicht mehr wahrnehmen kann.
Präzisierung der Aufgabenbereiche
Um eine Übertragung von zu weit gefassten Aufgabenbereichen zu vermeiden, sollen die Gerichte den Umfang der Betreuung möglichst präzise beschreiben. Beispielsweise können Aufgabenbereiche wie die Geltendmachung eines Rentenanspruchs so eng wie möglich zugeschnitten werden. Dies fördert die Flexibilität und stellt sicher, dass die Betreuung nur in dem erforderlichen Umfang erfolgt.
Kontrollbetreuung
Eine besondere Form der Betreuung ist die Kontrollbetreuung. Einem Betreuer können auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie die Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden. Diese Form der Betreuung soll sicherstellen, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers im Sinne des erklärten oder mutmaßlichen Willens des Vollmachtgebers besorgt.
Fazit
Der Umfang der Betreuung wird im deutschen Betreuungsrecht klar und detailliert geregelt. Dies stellt sicher, dass Betreute genau die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und nicht mehr. Der Erforderlichkeitsgrundsatz und die präzise Beschreibung der Aufgabenbereiche gewährleisten, dass die Rechte und Interessen der Betreuten bestmöglich gewahrt bleiben. Für detailliertere Informationen und spezifische Regelungen verweisen wir auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und fachliche Literatur, wie z.B. das Werk „Grundlagen und Schwerpunkte des Betreuungsrechts für die Soziale Arbeit“ von Röchling (2022).
Das Betreuungsrecht in Deutschland sichert die rechtliche Unterstützung für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Ein wesentlicher Bereich dieses Rechts ist die Gesundheitssorge, die sicherstellt, dass Betroffene die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, Aufgaben und Herausforderungen des Aufgabenkreises Gesundheit im Betreuungsrecht.
Gemäß § 1815 BGB (ehemals § 1896 BGB) wird der Aufgabenkreis eines Betreuers durch das Betreuungsgericht bestimmt und umfasst spezifische Aufgabenbereiche, die notwendig sind, um die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu regeln. Diese Aufgabenbereiche müssen vom Gericht präzise festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Betreuung nur in dem notwendigen Umfang erfolgt.
Aufgabenbereiche der Gesundheitssorge
Der Aufgabenkreis Gesundheitssorge umfasst eine Vielzahl von Aufgaben, die im Interesse des Betreuten wahrgenommen werden müssen. Zu den zentralen Aufgaben gehören:
- Einwilligung in medizinische Maßnahmen: Dies schließt die Zustimmung zu Untersuchungen, Behandlungen und auch den Abbruch von Behandlungen ein.
- Abschluss von Arzt- und Krankenhausverträgen: Der Betreuer ist befugt, im Namen des Betreuten Verträge abzuschließen, die für die medizinische Versorgung notwendig sind.
- Sicherstellung der medizinischen und medikamentösen Versorgung: Dazu gehört auch die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der medizinischen Betreuung sowie die Organisation von Arztbesuchen und Vorsorgeterminen.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen: In bestimmten Fällen kann es notwendig sein, dass der Betreute zur Heilbehandlung untergebracht wird. Solche Maßnahmen dürfen jedoch nur mit ausdrücklicher gerichtlicher Genehmigung erfolgen.
Ein grundlegendes Prinzip im Betreuungsrecht ist der Erforderlichkeitsgrundsatz. Dieser besagt, dass Betreuung nur in dem Umfang angeordnet werden darf, wie sie tatsächlich notwendig ist. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Gesundheitssorge, wo die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten eine entscheidende Rolle spielt. Wenn der Betreute in der Lage ist, die Art, Bedeutung und Tragweite einer medizinischen Maßnahme zu verstehen, ist seine eigene Einwilligung maßgeblich. Andernfalls entscheidet der Betreuer nach ärztlicher Aufklärung über die Zustimmung zur Behandlung.
Der Betreuer hat oft die schwierige Aufgabe, medizinische Entscheidungen im besten Interesse des Betreuten zu treffen. Dies erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein und Fachkenntnis. Der Betreuer muss die medizinischen Empfehlungen der behandelnden Ärzte sorgfältig abwägen und dabei stets die Wünsche und das Wohl des Betreuten im Blick haben.
Ein besonders sensibler Bereich der Gesundheitssorge betrifft die freiheitsentziehenden Maßnahmen. Solche Maßnahmen dürfen nur in extremen Fällen und nach sorgfältiger Prüfung aller Alternativen ergriffen werden. Hierbei ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht erforderlich, um sicherzustellen, dass die Rechte des Betreuten gewahrt bleiben.
Bei der Übertragung des Aufgabenbereichs Gesundheitssorge entfällt die ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Betreuer. Dies ermöglicht es dem Betreuer, umfassende Informationen über den Gesundheitszustand des Betreuten zu erhalten und notwendige Entscheidungen zu treffen. Der Betreuer ist jedoch verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der notwendigen Betreuung zu verwenden.
Ein wichtiger Aspekt der Gesundheitssorge ist die Berücksichtigung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Diese Dokumente ermöglichen es dem Betreuten, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit gewünscht oder abgelehnt werden. Der Betreuer ist verpflichtet, den in der Patientenverfügung geäußerten Willen zu respektieren und entsprechend zu handeln.
Fall 1: Behandlung einer schizoaffektiven Psychose
Ein Betroffener, der an einer schizoaffektiven Psychose litt, wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Betreuungsgericht bestellte einen Betreuer für den Aufgabenbereich Gesundheitssorge. Das Oberlandesgericht hob diese Bestellung jedoch auf, da die Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung ausreichend waren und keine zusätzliche Betreuung erforderlich war.
Fall 2: Einwilligung in eine lebensrettende Operation
Ein Betreuter benötigte eine dringende Operation, konnte jedoch aufgrund seiner geistigen Verfassung keine eigenständige Entscheidung treffen. Der Betreuer, nach ausführlicher ärztlicher Aufklärung, stimmte der Operation zu, die erfolgreich verlief und das Leben des Betreuten rettete. In diesem Fall war die Betreuung im Bereich Gesundheitssorge entscheidend für das Wohl des Betreuten.
Der Aufgabenkreis Gesundheitssorge im Betreuungsrecht stellt sicher, dass hilfebedürftige Personen die notwendige medizinische Versorgung erhalten. Die gesetzliche Grundlage schafft einen klaren Rahmen, in dem Betreuer handeln können. Der Erforderlichkeitsgrundsatz und die präzise Definition der Aufgabenbereiche gewährleisten, dass die Betreuung immer im besten Interesse des Betreuten erfolgt. Trotz der Herausforderungen, die mit der Gesundheitssorge verbunden sind, bietet sie eine unverzichtbare Unterstützung für Menschen, die ihre gesundheitlichen Angelegenheiten nicht selbst regeln können. Für detailliertere Informationen und spezifische Regelungen wird auf das Werk „Grundlagen und Schwerpunkte des Betreuungsrechts für die Soziale Arbeit“ von Röchling (2022) verwiesen.
Der Aufgabenkreis Wohnen im Betreuungsrecht ist ein essenzieller Bestandteil, der sich mit der Verwaltung und dem Erhalt des Wohnraums des Betreuten beschäftigt. Die Regelungen und Aufgaben innerhalb dieses Kreises sind darauf ausgelegt, den Lebensraum des Betreuten zu sichern und dessen Wohlbefinden zu gewährleisten. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Grundlagen, die spezifischen Aufgaben und die praktischen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis Wohnen.
Gemäß § 1833 BGB ist die Aufgabe des vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums durch den Betreuer nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Dies schließt eine sorgfältige Prüfung der Erforderlichkeit durch das Betreuungsgericht ein. Die gesetzliche Regelung zielt darauf ab, die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre des Betreuten zu bewahren und sicherzustellen, dass ein Wohnraumwechsel oder die Aufgabe des Wohnraums nur unter besonderen Umständen erfolgen.
Ein zentraler Aspekt des Aufgabenkreises Wohnen ist die Kündigung und Neuvermietung von Wohnraum. Der Betreuer ist berechtigt, Mietverträge zu kündigen und neue Wohnungen anzumieten, sofern dies im besten Interesse des Betreuten liegt. Dies kann notwendig werden, wenn der aktuelle Wohnraum nicht mehr den Bedürfnissen des Betreuten entspricht, beispielsweise aus gesundheitlichen oder finanziellen Gründen. In solchen Fällen muss der Betreuer eine neue Unterkunft finden, die den Anforderungen des Betreuten gerecht wird und dessen Lebensqualität verbessert.
Eine besondere Herausforderung stellt die Verwaltung und Entrümpelung verwahrloster Wohnungen dar. Wenn sich eine Wohnung in einem unbewohnbaren Zustand befindet und der Betreute aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage ist, die notwendigen Maßnahmen selbst zu ergreifen, muss der Betreuer eingreifen. Dies kann auch die Organisation und Durchführung von Entrümpelungsmaßnahmen umfassen, um die hygienischen Bedingungen zu verbessern und Gesundheitsgefahren abzuwenden. Allerdings darf der Betreuer die Wohnung nicht gegen den Willen des Betreuten betreten oder Maßnahmen erzwingen, es sei denn, es besteht unmittelbare Lebensgefahr oder eine gemeine Gefahr, die einen solchen Eingriff rechtfertigt.
Im Rahmen der Betreuung muss der Betreuer auch Miet- und Räumungsverfahren begleiten und unterstützen. Dies umfasst die Vertretung des Betreuten in rechtlichen Auseinandersetzungen mit Vermietern, die Verhandlung von Mietbedingungen und die Verteidigung gegen ungerechtfertigte Kündigungen. Sollte eine Räumung unvermeidlich sein, ist der Betreuer dafür verantwortlich, eine neue Unterkunft zu finden und den Umzug zu organisieren.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten. Der Betreuer muss die Präferenzen und Bedürfnisse des Betreuten hinsichtlich seines Wohnraums ermitteln und respektieren. Dies beinhaltet die Pflicht, den Betreuten so weit wie möglich in Entscheidungen einzubeziehen und dessen Vorstellungen zu berücksichtigen. Wenn der Betreute beispielsweise den Wunsch äußert, in der Nähe von Angehörigen zu wohnen, sollte der Betreuer bestrebt sein, diesem Wunsch nachzukommen, sofern es die Umstände erlauben.
Das Betreuungsgericht spielt eine entscheidende Rolle bei der Überwachung und Genehmigung von Maßnahmen im Aufgabenkreis Wohnen. Jede beabsichtigte Aufgabe des Wohnraums muss dem Gericht angezeigt und von diesem genehmigt werden. Diese Kontrolle soll sicherstellen, dass die Maßnahmen im besten Interesse des Betreuten erfolgen und dessen Rechte gewahrt bleiben. Das Gericht kann dabei auch Anhörungen des Betreuten durchführen, um dessen Sichtweise zu erfassen und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Aufgabe des Wohnraums durch den Betreuer nur dann erfolgen darf, wenn eine häusliche Versorgung trotz umfassender Nutzung aller verfügbaren ambulanten Dienste nicht mehr möglich ist oder zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde. Dies unterstreicht die Wichtigkeit, den Betreuten in seiner gewohnten Umgebung zu belassen, solange dies möglich und sicher ist.
Im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis Wohnen stehen dem Betreuer auch die Befugnisse zum Abschluss von Heimverträgen zu, sofern dies notwendig ist, um eine adäquate Versorgung des Betreuten zu gewährleisten. Dies schließt auch Entscheidungen über die Unterbringung in Pflegeeinrichtungen ein, wenn eine häusliche Versorgung nicht mehr ausreicht. Auch hier gilt, dass solche Maßnahmen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betreuungsgerichts erfolgen dürfen.
Die praktische Umsetzung des Aufgabenkreises Wohnen erfordert vom Betreuer ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Sensibilität und Fachkenntnis. Er muss in der Lage sein, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und anzuwenden, die Bedürfnisse des Betreuten zu erkennen und in seinem besten Interesse zu handeln. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen wie dem Betreuungsgericht, Betreuungsvereinen und sozialen Diensten ein, um eine umfassende Betreuung zu gewährleisten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Aufgabenkreis Wohnen im Betreuungsrecht darauf abzielt, den Wohnraum und damit einen zentralen Lebensbereich des Betreuten zu sichern und dessen Wohlbefinden zu fördern. Die gesetzlichen Regelungen bieten einen klaren Rahmen, innerhalb dessen der Betreuer agieren kann, und stellen sicher, dass die Rechte und Interessen des Betreuten gewahrt bleiben. Trotz der Herausforderungen bietet der Aufgabenkreis Wohnen eine wichtige Unterstützung für Betreute, die ihre Wohnangelegenheiten nicht selbst regeln können.
Für weiterführende Informationen und detaillierte Regelungen wird auf das Werk „Grundlagen und Schwerpunkte des Betreuungsrechts für die Soziale Arbeit“ von Röchling (2022) verwiesen.
Der Aufgabenkreis Vermögen im Betreuungsrecht ist von großer Bedeutung, da er die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten des Betreuten umfasst. Diese Verantwortung erfordert eine sorgfältige und gewissenhafte Verwaltung des Vermögens, um die Interessen des Betreuten zu schützen und zu fördern. Im Folgenden wird ein umfassender Überblick über die Aufgaben, Pflichten und Herausforderungen des Betreuers im Bereich der Vermögenssorge gegeben.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Aufgabenkreis Vermögen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Ein Betreuer wird bestellt, um die Vermögensangelegenheiten des Betreuten zu regeln, wenn dieser dazu nicht mehr in der Lage ist. Dies umfasst die Verwaltung von Bankkonten, das Bezahlen von Rechnungen, die Verwaltung von Immobilien und anderen Vermögenswerten sowie die Vertretung des Betreuten in steuerlichen Angelegenheiten.
Ein zentraler Aspekt der Vermögensverwaltung ist die Erstellung eines detaillierten Vermögensverzeichnisses. Dieses Verzeichnis muss alle Vermögenswerte des Betreuten umfassen, einschließlich Bankguthaben, Immobilien, Wertpapieren und anderen wertvollen Gegenständen. Das Verzeichnis dient als Grundlage für die Überwachung durch das Betreuungsgericht und stellt sicher, dass alle Vermögenswerte ordnungsgemäß erfasst und verwaltet werden. Der Betreuer ist verpflichtet, dieses Verzeichnis regelmäßig zu aktualisieren und dem Gericht vorzulegen, um Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten.
Eine der wichtigsten Aufgaben des Betreuers ist die Trennung des eigenen Vermögens vom Vermögen des Betreuten. Diese Trennung ist notwendig, um Interessenkonflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass das Vermögen des Betreuten ausschließlich zu dessen Vorteil verwaltet wird. Der Betreuer darf das Vermögen des Betreuten nicht für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Vereinbarung vor und diese wird dem Betreuungsgericht gemeldet.
Darüber hinaus muss der Betreuer sicherstellen, dass alle finanziellen Transaktionen im besten Interesse des Betreuten durchgeführt werden. Dies umfasst die Begleichung von Rechnungen, die Verwaltung von Schulden und die Sicherstellung, dass der Betreute Zugang zu ausreichenden finanziellen Mitteln für seinen Lebensunterhalt hat. Der Betreuer muss auch dafür sorgen, dass das Vermögen des Betreuten nicht unnötig gemindert wird, und sollte daher bei Investitionsentscheidungen vorsichtig und umsichtig vorgehen.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Vermögensverwaltung ist die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen und die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsgericht. Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig Berichte über die finanzielle Situation des Betreuten vorlegen und alle relevanten Dokumente und Belege zur Verfügung stellen. Diese Berichte umfassen eine detaillierte Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie eine Bewertung der Vermögenssituation des Betreuten. Das Gericht überprüft diese Berichte, um sicherzustellen, dass der Betreuer seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt und das Vermögen des Betreuten geschützt ist.
Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Verwaltung von Immobilien und anderen wertvollen Vermögenswerten. Der Betreuer ist dafür verantwortlich, diese Vermögenswerte zu erhalten und gegebenenfalls zu veräußern, wenn dies im besten Interesse des Betreuten liegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umziehen muss und die Immobilie nicht mehr genutzt wird. Der Verkauf von Immobilien muss sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass der Betreute einen fairen Marktpreis erhält.
Die Verwaltung von Schulden und die Verhandlung mit Gläubigern sind weitere wichtige Aufgaben des Betreuers. Wenn der Betreute Schulden hat, muss der Betreuer einen Plan zur Tilgung dieser Schulden entwickeln und dabei die finanziellen Möglichkeiten des Betreuten berücksichtigen. Dies kann Verhandlungen mit Gläubigern, die Anpassung von Rückzahlungsplänen und die Suche nach Lösungen zur Schuldenregulierung umfassen.
Eine besondere Herausforderung in der Vermögensverwaltung besteht darin, den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu berücksichtigen. Der Betreuer muss versuchen, die Wünsche und Bedürfnisse des Betreuten zu verstehen und diese bei der Verwaltung des Vermögens zu berücksichtigen. Dies erfordert ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und die Fähigkeit, die Perspektive des Betreuten einzunehmen. Wenn der Betreute keine klaren Anweisungen hinterlassen hat, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betreuten ermitteln und entsprechend handeln.
Die Verwaltung von Erbschaften und Schenkungen ist ein weiterer Aspekt der Vermögenssorge. Der Betreuer muss sicherstellen, dass alle ererbten oder geschenkten Vermögenswerte ordnungsgemäß erfasst und verwaltet werden. Dies umfasst die Einhaltung von testamentarischen Anordnungen und die Zusammenarbeit mit Erben und anderen Begünstigten, um sicherzustellen, dass das Vermögen des Betreuten gemäß den Wünschen des Erblassers oder Schenkers verwendet wird.
Insgesamt erfordert der Aufgabenkreis Vermögen im Betreuungsrecht ein hohes Maß an Verantwortung, Fachwissen und ethischem Verhalten. Der Betreuer muss stets im besten Interesse des Betreuten handeln und dessen finanzielle Sicherheit gewährleisten. Die gesetzlichen Vorgaben und die Aufsicht durch das Betreuungsgericht bieten dabei einen wichtigen Rahmen, um die Rechte und Interessen des Betreuten zu schützen und eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung sicherzustellen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Vermögenssorge ein zentraler Bestandteil der rechtlichen Betreuung ist. Der Betreuer muss sorgfältig und gewissenhaft handeln, um die finanziellen Angelegenheiten des Betreuten zu regeln und dessen Vermögen zu schützen. Dies erfordert nicht nur ein tiefes Verständnis der rechtlichen Anforderungen, sondern auch die Fähigkeit, die individuellen Bedürfnisse und Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und entsprechend zu handeln.
Das deutsche Betreuungsrecht hat eine lange Geschichte, die von der römischen Zeit über das preußische Landrecht bis hin zum heutigen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) reicht. Ursprünglich war es von einem Spannungsverhältnis zwischen Fürsorge und Entrechtung geprägt, das sich heute in den Begriffen Hilfe und Kontrolle widerspiegelt.¹
Bereits 450 v. Chr. wurden im Zwölftafelgesetz des römischen Reichs die Begriffe Vormundschaft (tutela) und Pflegschaft (cura) eingeführt. Diese Unterscheidung blieb bis 1991 im BGB erhalten, allerdings mit abweichenden inhaltlichen Bedeutungen. Im römischen Recht richtete sich die Vormundschaft hauptsächlich an Kinder ohne Schutzgewalt, während die Pflegschaft, ähnlich der heutigen gesetzlichen Betreuung, sich an rechtlich selbstständige, aber hilfsbedürftige Personen richtete.
Im 19. Jahrhundert führte der Code Civil eine Geschäftsunfähigkeit als Voraussetzung für die Vormundschaft ein, was später vom BGB übernommen wurde. Während eine Entmündigung früher eine wesentliche Voraussetzung war, ist dies heute nicht mehr der Fall. Eine Betreuung bedeutet weder Entmündigung noch setzt sie Geschäftsunfähigkeit voraus.
Die Psychiatrie-Enquete von 1975 brachte erstmals das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer Reform im Entmündigungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht. Dies führte 1992 zur Einführung des Betreuungsgesetzes, das den Schwerpunkt auf die Selbstbestimmung und individuelle Betreuung legte. Betreuungen werden nun befristet ausgesprochen und regelmäßig überprüft, um die Notwendigkeit zu gewährleisten.
Im heutigen Betreuungsrecht liegt der Fokus auf dem Erforderlichkeitsprinzip, der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und dem Handeln nach dem Wohl und den Wünschen der Betreuten. Der Begriff "Betreuung" deutet auf Unterstützung und Begleitung hin, anstatt auf reine Vertretung. Trotz dieser Fortschritte fordert der Bundesverband der Berufsbetreuer (BdB) weitere Änderungen, um die Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stärker im Betreuungsrecht zu verankern und den Fokus auf die Unterstützung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Betreuten zu legen.
Zusammengefasst hat sich das Betreuungsrecht von einer stark kontrollierenden Institution zu einem System entwickelt, das die Selbstbestimmung und das Wohl der Betreuten in den Vordergrund stellt. Die Soziale Arbeit spielt hierbei eine wichtige Rolle, indem sie als Brücke zwischen Staat, Klienten und Gesellschaft fungiert und die gesellschaftliche Akzeptanz und Integration der Betreuten fördert.
¹ Vgl. Preger, P (2023). Soziale Arbeit und die unterstützte Entscheidungsfindung in der gesetzlichen Betreuung. Auf: https://kidoks.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/4323/file/BAPreger23.pdf [05.06.2024].